Sicherungsmaßnahme
PROthetik GmbH Dental Labor
Kaarst
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur PROthetik GmbH Dental Labor eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.06.2026, Aktenzeichen 501 IN 142/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 501 IN 142/26
- Registerbezug
- Neuss, HRB 9098
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Jan Anger
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 142/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der PROthetik GmbH Dental Labor, Martinusstraße 32, 41564 Kaarst, gesetzlich vertreten durch den Notgeschäftsführer Herrn Fabian Gaspers,
ist am 24.06.2026, um 11:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jan Anger, Immermannstraße 15, 40210 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 142/26
Amtsgericht Düsseldorf, 24.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der PROthetik GmbH Dental Labor, Martinusstraße 32, 41564 Kaarst, gesetzlich vertreten durch den Notgeschäftsführer Herrn Fabian Gaspers,
ist am 24.06.2026, um 11:26 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Jan Anger, Immermannstraße 15, 40210 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 142/26
Amtsgericht Düsseldorf, 24.06.2026