Aufhebung des Verfahrens

Pronovit AG

Düsseldorf

Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Pronovit AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.09.2026, Aktenzeichen 501 IN 56/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 56/13
Registerbezug
Düsseldorf, HRB 55778
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
09.09.2026
Rechtsform
AG
Insolvenzverwalter
Dr. Paul Fink
Im Handelsregister seit
2007
Grundkapital
50.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Lieferung und der Vertrieb von eigen- sowie fremdproduzierten Beratungsleistungen sowie IT Erzeugnissen wie Hard- und Software, der Handel mit Lizenzrechten sowie die Vornahme aller sonstigen hiermit zusammenhängenden Geschäfte.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 56/13

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 55778 eingetragenen Pronovit AG, Peter-Müller-Straße 16a, 40468 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Volker Michael Ganse

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Paul Fink, Königsallee 33, 40212 Düsseldorf

wird am 07.09.2026, um 15:07 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

501 IN 56/13
Amtsgericht Düsseldorf, 07.09.2026
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten