Insolvenzbekanntmachung
Projektentwicklung Lochmann GmbH
Landau in der Pfalz
Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat zur Projektentwicklung Lochmann GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 3 IN 38/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Landau in der Pfalz
- Aktenzeichen
- 3 IN 38/26
- Registerbezug
- Landau in der Pfalz, HRB 33019
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 16.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Aktenzeichen: 3 IN 38/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Projektentwicklung Lochmann GmbH, Bürgerstraße 28, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 33019),
vertreten durch:
Klaus Lochmann, Bürgerstr. 28, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 14.10.2026) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Projektentwicklung Lochmann GmbH, Bürgerstraße 28, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 33019),
vertreten durch:
Klaus Lochmann, Bürgerstr. 28, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 14.10.2026) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.10.2026