Sicherungsmaßnahme

Product Emotion GmbH

Radebeul

Das Amtsgericht Dresden hat zur Product Emotion GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 09.07.2026, Aktenzeichen 533 IN 1185/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
533 IN 1185/26
Registerbezug
Dresden, HRB 27311
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
09.07.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 533 IN 1185/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Product Emotion GmbH, Meißner Straße 49c, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 27311
vertreten durch den Geschäftsführer Kay Steinbach
- wurde am 09.07.2026 um 12:14 Uhr Frank Milimonka, Bürgerstraße 13, 01127 Dresden, Telefon geschäftlich 0351 50136840, Website www.usmp-kanzlei.de, Email geschäftlich inso@usmp-kanzlei.de, Telefax 0351 50136849 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Sicherungsmaßnahme