Sicherungsmaßnahme
Pro Med GmbH
Hannover
Das Amtsgericht Celle hat zur Pro Med GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.03.2020, Aktenzeichen 29 IN 15/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Celle
- Aktenzeichen
- 29 IN 15/20
- Registerbezug
- Hannover, HRB 207249
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 03.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
29 IN 15/20: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pro Med
GmbH, Theaterstr. 8, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 207249), vertr. d.:
Rainer Roddig, Bahnhofstr. 4, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), ist am
02.03.2020 um 16.30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Karl-Heinz Blaha, Bahnhofstr. 30 A,
29221 Celle, Tel.: 05141 9803055, Fax: 05141 9803031, E-Mail:
mail@blaha-buchholz.de über.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle
-Insolvenzabteilung- , Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 02.03.2020
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GmbH, Theaterstr. 8, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 207249), vertr. d.:
Rainer Roddig, Bahnhofstr. 4, 31275 Lehrte, (Geschäftsführer), ist am
02.03.2020 um 16.30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen. Die
Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Antragstellerin geht auf den
vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Karl-Heinz Blaha, Bahnhofstr. 30 A,
29221 Celle, Tel.: 05141 9803055, Fax: 05141 9803031, E-Mail:
mail@blaha-buchholz.de über.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde
angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung
(EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung
des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch
von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Celle
-Insolvenzabteilung- , Mühlenstraße 8, 29221 Celle einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Celle, 02.03.2020
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