Sicherungsmaßnahme
Priebe Bau GmbH
Bonn
Das Amtsgericht Bonn hat zur Priebe Bau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.04.2024, Aktenzeichen 99 IN 94/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 94/24
- Registerbezug
- Bonn, HRB 25621
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.04.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 94/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25621 eingetragenen Priebe Bau GmbH, Bernhardstr. 30, 53227 Bonn, vertr. d. d. Gf.
ist am 25.04.2024, um 15:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 94/24
Amtsgericht Bonn, 25.04.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 25621 eingetragenen Priebe Bau GmbH, Bernhardstr. 30, 53227 Bonn, vertr. d. d. Gf.
ist am 25.04.2024, um 15:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Felix Höpker, Rabinstr. 1, 53111 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 94/24
Amtsgericht Bonn, 25.04.2024