Eröffnung des Verfahrens

Pressen-Salomon Apparate + Steuerungsbau GmbH & Co. KG

Haan

Das Amtsgericht Wuppertal hat über das Vermögen der Pressen-Salomon Apparate + Steuerungsbau GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.12.2020, Aktenzeichen 145 IN 251/20.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
145 IN 251/20
Registerbezug
Wuppertal, HRA HRA 19067
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
01.12.2020
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Rainer Frölich

Termine und Fristen

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  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungsstichtag (schriftliches Verfahren) (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 12.01.2021. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 145 IN 251/20

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 19067 eingetragenen
Pressen-Salomon Apparate + Steuerungsbau GmbH & Co. KG, Leichtmetallstraße 13,
42781 Haan, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende
Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB
13714 eingetragene Pressen-Salomon Apparate + Steuerungsbau Verwaltungs GmbH,
Leichtmetallstraße13, 42781 Haan, diese vertreten durch den Geschäftsführer
Josef Wilhelm Salomon, Röntgenstraße 5, 42781 Haan

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.12.2020, um 09:00
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.06.2020 bei Gericht eingegangenen
Antrags einer Gläubigerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Rainer Frölich,
Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal, Telefon: 0202/7470430, Fax: 0202/7470431.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.01.2021 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden
aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche
Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird,
die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte
Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist

der 09.02.2021.

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei
Gericht einreichen

* zur Person des Insolvenzverwalters,

* zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68
InsO),
* zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

Der Insolvenzverwalter hat beantragt, die Zustimmung der Gläubigerversammlung
zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen einzuholen (§ 160 InsO):

1. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auch Rechtsstreite mit erheblichem
Streitwert anhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen
Rechtsstreits abzulehnen oder beizulegen oder zur Vermeidung solcher
Rechtsstreitigkeiten einen Vergleich oder Schiedsvertrag abzuschließen.

2. Der Insolvenzverwalter wird insbesondere ermächtigt, sich mit den
Gesellschaftern und dem Geschäftsführer auf einen abschließenden Vergleich
hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommende Ansprüche gegen ihn zu
verständigen und eine abschließende Vergleichszahlung, die sich an seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert, zur Abgeltung dieser
Ansprüche zu vereinbaren.

3. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten
bei zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituten zu
hinterlegen oder bestmöglich anzulegen.

4. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, einen Steuerberater mit der
Fortschreibung der Buchhaltung sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen
und Steuererklärungen zu beauftragen. Bereits erteilte Aufträge werden
genehmigt.

5. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den Geschäftsbetrieb der
Schuldnerin im Ganzen oder auch Teilbetriebe auf einen Erwerber zu
übertragen und das gesamte betriebszugehörige Anlage- und Umlaufvermögen
freihändig zu veräußern. Bereits geschlossene Verträge werden genehmigt.

Sollte eine Betriebsveräußerung nicht möglich sein, wird die Zustimmung zur
Betriebseinstellung erteilt bzw. eine bereits erfolgte Betriebseinstellung wird
genehmigt.

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des
Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten
Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs.
1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab
dem 21.01.2021 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Zimmer Nr. A296
niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung
bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten
Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des
Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der
Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.

Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher
Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde
kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes
erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht
Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch
die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der
frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere
Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

145 IN 251/20

Wuppertal, 01.12.2020

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  6. Forderungsprüfung
  7. Masseunzulänglichkeit
  8. Eröffnung des Verfahrens
  9. Sicherungsmaßnahme
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