Sicherungsmaßnahme

Predicom Solutions GmbH

Worms

Das Amtsgericht Worms hat zur Predicom Solutions GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.06.2026, Aktenzeichen 10 IN 59/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
10 IN 59/26
Registerbezug
Mainz, HRB 51734
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
19.06.2026
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Jürgen Erbe Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft

Veröffentlichungstext

10 IN 59/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Predicom Solutions GmbH, Alzeyer Straße 31 A, 67549 Worms (AG Mainz, HRB 51734), vertr. d.: 1. Jürgen Stilgenbauer, Kirchstraße 3, 67591 Hohen-Sülzen, (Geschäftsführer), 2. Gourab Halder, Alzeyer Straße 113, 67592 Flörsheim-Dalsheim, (Geschäftsführer), ist am 19.06.2026 um 12.00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jürgen Erbe Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft, für Insolvenzverwaltung mbH, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, Tel.: 0621 480264-0, E-Mail: JErbe@schultze-braun.de bestellt worden.

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Worms, 19.06.2026

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Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Sicherungsmaßnahme
  3. Sicherungsmaßnahme