Sicherungsmaßnahme
Prager Landschaftsbau GmbH
Velbert
Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Prager Landschaftsbau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.08.2026, Aktenzeichen 504 IN 151/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Wuppertal
- Aktenzeichen
- 504 IN 151/26
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 29827
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 20.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Rainer Frölich
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 504 IN 151/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29827 eingetragenen Prager Landschaftsbau GmbH, Hartkortstr. 14, 42551 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Prager, Sengholzer Weg 13, 45219 Essen
ist am 20.08.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rainer Frölich, Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 151/26
Amtsgericht Wuppertal, 20.08.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29827 eingetragenen Prager Landschaftsbau GmbH, Hartkortstr. 14, 42551 Velbert, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Harald Prager, Sengholzer Weg 13, 45219 Essen
ist am 20.08.2026, um 14:00 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rainer Frölich, Ehrenhainstraße 1, 42329 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
504 IN 151/26
Amtsgericht Wuppertal, 20.08.2026