Vergütungsfestsetzung
PPS Personal-Partner Süderelbe GmbH
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur PPS Personal-Partner Süderelbe GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 15.10.2026, Aktenzeichen 67g IN 362/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67g IN 362/19
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 54931
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 15.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Nils Krause
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 362/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 54931 eingetragenen PPS Personal-Partner Süderelbe GmbH, Schellerdamm 16, 21079 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Garbe,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 1.839,60 EUR die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Zum Nachtragsverwalter wird der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.
Die Vergütung für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung 367,92 EUR
Umsatzsteuer 69,90 EUR
gesamt 437,82 EUR
Der Betrag kann der Masse entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 362/19
Amtsgericht Hamburg, 14.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 54931 eingetragenen PPS Personal-Partner Süderelbe GmbH, Schellerdamm 16, 21079 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Reinhard Garbe,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg
wird hinsichtlich eines Betrages in Höhe von EUR 1.839,60 EUR die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO).
Zum Nachtragsverwalter wird der ehemalige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Nils Krause, Rosenstraße 3, 20095 Hamburg bestellt.
Die Vergütung für die Nachtragsverteilung wird wie folgt festgesetzt:
Vergütung 367,92 EUR
Umsatzsteuer 69,90 EUR
gesamt 437,82 EUR
Der Betrag kann der Masse entnommen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67g IN 362/19
Amtsgericht Hamburg, 14.10.2026