Sicherungsmaßnahme
Powder Light Metals GmbH
Gladbeck
Das Amtsgericht Essen hat zur Powder Light Metals GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.09.2024, Aktenzeichen 163 IN 108/24.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Essen
- Aktenzeichen
- 163 IN 108/24
- Registerbezug
- Gelsenkirchen, HRB 3917
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 06.09.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 163 IN 108/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3917 eingetragenen Powder Light Metals GmbH, Am Wiesenbusch 2, 45966 Gladbeck, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter
ist am 06.09.2024, um 11:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Nils Meißner, Kirchhellener Str. 20, 46236 Bottrop bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
163 IN 108/24
Amtsgericht Essen, 06.09.2024
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 3917 eingetragenen Powder Light Metals GmbH, Am Wiesenbusch 2, 45966 Gladbeck, derzeit ohne gesetzlichen Vertreter
ist am 06.09.2024, um 11:44 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Nils Meißner, Kirchhellener Str. 20, 46236 Bottrop bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
163 IN 108/24
Amtsgericht Essen, 06.09.2024