Sicherungsmaßnahme

Poschmann Kunststofftechnik GmbH &Co KG

Haan

Das Amtsgericht Wuppertal hat zur Poschmann Kunststofftechnik GmbH &Co KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.01.2024, Aktenzeichen 505 IN 11/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wuppertal
Aktenzeichen
505 IN 11/24
Registerbezug
Wuppertal, HRA 24839
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
24.01.2024
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Dr. Marc d'Avoine
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Wuppertal, Aktenzeichen: 505 IN 11/24

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 24839 eingetragenen Poschmann Kunststofftechnik GmbH &Co KG, Eifelstraße 4 - 6, 42781 Haan, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 29580 eingetragene Poschmann Verwaltungs-GmbH GmbH, Eifelstraße 4 .- 6, 42781 Haan, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Poschmann, Eifelstraße 4 .- 6, 42781 Haan,

ist am 24.01.2024, um 10:06 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Bembergstr. 2-4, 42103 Wuppertal bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

505 IN 11/24
Amtsgericht Wuppertal, 24.01.2024

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme