Vergütungsfestsetzung
Porzellanmanufaktur Kahla/Thüringen GmbH
Kahla
Das Amtsgericht Gera hat zur Porzellanmanufaktur Kahla/Thüringen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.08.2026, Aktenzeichen 8 IN 62/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Gera
- Aktenzeichen
- 8 IN 62/26
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 517186
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 05.08.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
8 IN 62/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Porzellanmanufaktur Kahla/Thüringen GmbH, Christian-Eckhardt-Straße 38, 07768 Kahla, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Peter Jeschonowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517186
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schackow, Domshof 17, 28195 Bremen, Gz.: 060 / 060 I 00240126 HB / lsk
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Jacobs, Alfred-Hess-Straße 40, 99094 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2026. RA Jacobs war im Zeitraum vom 02.03.2026 bis zum 16.03.2026 vorläufiger Insolvenzverwalter. Für diesen Zeitraum hat er Anspruch auf Erstattung einer Vergütung. Seinem Antrag durfte er die von der Schuldnerin im Eigenantrag angegebenen Werte zugrundelegen, denn die genauen Realisierungswerte und die genauen Werte sind ihm nicht bekannt, da sein Amt als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter vorzeitig endete.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.669.920,41 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 142.988,25 EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO Anspruch auf 25 % der Regelvergütung. Vorliegend sind jedoch die von Rechtsanwalt Jacobs zutreffend im Antrag dargelegten Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Insbesondere die Berechnung des Abschlags durch Abstellen auf die Dauer seiner Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens erachtet das Gericht für angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 03.08.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Porzellanmanufaktur Kahla/Thüringen GmbH, Christian-Eckhardt-Straße 38, 07768 Kahla, vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Peter Jeschonowski
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 517186
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schackow, Domshof 17, 28195 Bremen, Gz.: 060 / 060 I 00240126 HB / lsk
1. Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Thomas Jacobs, Alfred-Hess-Straße 40, 99094 Erfurt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
2. Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 26.06.2026. RA Jacobs war im Zeitraum vom 02.03.2026 bis zum 16.03.2026 vorläufiger Insolvenzverwalter. Für diesen Zeitraum hat er Anspruch auf Erstattung einer Vergütung. Seinem Antrag durfte er die von der Schuldnerin im Eigenantrag angegebenen Werte zugrundelegen, denn die genauen Realisierungswerte und die genauen Werte sind ihm nicht bekannt, da sein Amt als Gutachter und vorläufiger Insolvenzverwalter vorzeitig endete.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 4.669.920,41 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) 142.988,25 EUR (Regelvergütung). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 InsO Anspruch auf 25 % der Regelvergütung. Vorliegend sind jedoch die von Rechtsanwalt Jacobs zutreffend im Antrag dargelegten Zu- und Abschläge zu berücksichtigen. Insbesondere die Berechnung des Abschlags durch Abstellen auf die Dauer seiner Tätigkeit im Verhältnis zur Gesamtdauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens erachtet das Gericht für angemessen.
An Auslagen wurde die Pauschale festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Amtsgericht Gera - Insolvenzgericht - 03.08.2026