Masseunzulänglichkeit
Poolmegastore GmbH
Worms
Das Amtsgericht Worms hat zur Poolmegastore GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.05.2026, Aktenzeichen 13 IN 113/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 13 IN 113/25
- Registerbezug
- Mainz, HRB 45730
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 28.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Der Groß-, Einzel- sowie Onlinehandel mit Schwimmbädern und Zubehör, die Montage, Reparatur und Wartung von Schwimmbädern und Zubehör, die Produktion von Schwimmbadabdeckungen.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Worms
28.05.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 13 IN 113/25
(Bitte stets angeben)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Sibel Gerhardt, Lintilia LAW Rechtsanwaltsges. mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main,
hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 28.05.2026, eingegangen bei Gericht am 28.05.2026, die erneute Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht ggfls. ist auch eine Einstellung mangels Deckung Verfahrenskosten geboten.
Amtsgericht Worms, den 28.05.2026
- Insolvenzgericht -
28.05.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 13 IN 113/25
(Bitte stets angeben)
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Poolmegastore GmbH, Klosterstraße 32, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 45730),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Dr. Sibel Gerhardt, Lintilia LAW Rechtsanwaltsges. mbH, Oberlindau 54-56, 60323 Frankfurt am Main,
hat der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 28.05.2026, eingegangen bei Gericht am 28.05.2026, die erneute Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt, sodass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht ggfls. ist auch eine Einstellung mangels Deckung Verfahrenskosten geboten.
Amtsgericht Worms, den 28.05.2026
- Insolvenzgericht -