Forderungsprüfung
Platinum 3 Fashion GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Platinum 3 Fashion GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.12.2024, Aktenzeichen 505 IN 12/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 505 IN 12/21
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 78101
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.12.2024
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 12/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78101 eingetragenen Platinum 3 Fashion GmbH, Kaiserswerther Str. 140, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vanita Mehra,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 3. Januar 2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
505 IN 12/21
Amtsgericht Düsseldorf, 29.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78101 eingetragenen Platinum 3 Fashion GmbH, Kaiserswerther Str. 140, 40474 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Vanita Mehra,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 3. Januar 2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
505 IN 12/21
Amtsgericht Düsseldorf, 29.11.2024