Sicherungsmaßnahme
Plan (B) Energy GmbH
Krefeld
Das Amtsgericht Krefeld hat zur Plan (B) Energy GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 26.11.2025, Aktenzeichen 500 IN 376/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Krefeld
- Aktenzeichen
- 500 IN 376/25
- Registerbezug
- Krefeld, HRB 20010
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 26.11.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Joachim C. Mohlitz
- Im Handelsregister seit
- 2023
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Vermittlung von Verträgen betreffend den Erwerb und die Errichtung / den Einbau von Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Handel mit Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie die dazugehörenden Dienstleistungen, insbesondere die Beratung und Betreuung von Netzwerkpartnern.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 376/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20010 eingetragenen Plan (B) Energy GmbH, Girmesgath 5, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dominik Kuhn, Bitwy Warszawakiej 1920 rr 21/186, 02-366 Warszawa, Polen
Geschäftszweig: Die Vermittlung von Verträgen betreffend den Erwerb und die Errichtung / den Einbau von Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Handel mit Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen
ist am 26.11.2025, um 09:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 376/25
Amtsgericht Krefeld, 26.11.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 20010 eingetragenen Plan (B) Energy GmbH, Girmesgath 5, 47803 Krefeld, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dominik Kuhn, Bitwy Warszawakiej 1920 rr 21/186, 02-366 Warszawa, Polen
Geschäftszweig: Die Vermittlung von Verträgen betreffend den Erwerb und die Errichtung / den Einbau von Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen sowie der Handel mit Fotovoltaikanlagen und Wärmepumpen
ist am 26.11.2025, um 09:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Joachim C. Mohlitz, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
500 IN 376/25
Amtsgericht Krefeld, 26.11.2025