Sicherungsmaßnahme
PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH
Herford
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.04.2023, Aktenzeichen 43 IN 261/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 261/23
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB 5879
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.04.2023
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Bero-Alexander Lau
- Im Handelsregister seit
- 1994
- Stammkapital
- 51.129,19 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Herstellung und der Vertrieb sowie der Import und Export von modischer Bekleidung jeglicher Art, insbesondere Jeans Bekleidung. Die Gesellschaft kann gleiche oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an solchen beteiligen, deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 261/23
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5879 eingetragenen PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH, Elverdisser Straße 313, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dirk Bornemann, und Frau Anna-Lena Schulte-Angels, und Herrn Martin Verma,
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb sowie der Import und Export von modischer Bekleidung jeglicher Art
ist am 24.04.2023, um 19:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 261/23
Amtsgericht Bielefeld, 25.04.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 5879 eingetragenen PIONEER Jeans-Bekleidung GmbH, Elverdisser Straße 313, 32052 Herford, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Dirk Bornemann, und Frau Anna-Lena Schulte-Angels, und Herrn Martin Verma,
Geschäftszweig: Herstellung und Vertrieb sowie der Import und Export von modischer Bekleidung jeglicher Art
ist am 24.04.2023, um 19:32 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Bero-Alexander Lau, Marktstr. 5, 33602 Bielefeld bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
43 IN 261/23
Amtsgericht Bielefeld, 25.04.2023