Sicherungsmaßnahme
Phoenix Immobilien UG (haftungsbeschränkt )
Hagen
Das Amtsgericht Hagen hat zur Phoenix Immobilien UG (haftungsbeschränkt ) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.05.2023, Aktenzeichen 103 IN 120/22.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 103 IN 120/22
- Registerbezug
- Hagen, HRB 10769
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.05.2023
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Thorsten Klepper
- Im Handelsregister seit
- 2017
- Stammkapital
- 1.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- der Erwerb, das Halten und Unterhalten von Grundstücken und Gebäuden sowie deren Vermietung und Verpachtung.
- Branchenindikator
- Immobilien (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 103 IN 120/22
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hagen unter HRB 10769 eingetragenen Phoenix Immobilien UG (haftungsbeschränkt ), Gaußstr. 8, 58119 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonn Dosse,
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten und Unterhalten von Grundstücken und Gebäuden sowie deren Vermietung und Verpachtung.
ist am 22.05.2023, um 16:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Grünstr. 16, 58095 Hagen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 120/22
Amtsgericht Hagen, 22.05.2023
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Hagen unter HRB 10769 eingetragenen Phoenix Immobilien UG (haftungsbeschränkt ), Gaußstr. 8, 58119 Hagen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Yvonn Dosse,
Geschäftszweig: Der Erwerb, das Halten und Unterhalten von Grundstücken und Gebäuden sowie deren Vermietung und Verpachtung.
ist am 22.05.2023, um 16:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thorsten Klepper, Grünstr. 16, 58095 Hagen bestellt.
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO); die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Die Schuldner der Schuldnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
103 IN 120/22
Amtsgericht Hagen, 22.05.2023