Sicherungsmaßnahme
PfG Planungsbüro für Gebäudetechnik GmbH
Übach-Palenberg
Das Amtsgericht Aachen hat zur PfG Planungsbüro für Gebäudetechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.03.2025, Aktenzeichen 91 IN 71/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 91 IN 71/25
- Registerbezug
- Aachen, HRB 19206
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.03.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Dr. Dirk Wegener
- Im Handelsregister seit
- 2014
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Gegenstand des Unternehmens ist die Planung haustechnischer Gewerke in den Bereichen Heizung, Lüftung, Kälte, Sanitär, Elektro und artverwandte Ingenieurleistungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind, sowie andere Unternehmen zu erwerben oder sich an ihnen zu beteiligen bzw. ihre Geschäftsführung zu übernehmen und Zweigniederlassung …
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 91 IN 71/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19206 eingetragenen PfG Planungsbüro für Gebäudetechnik GmbH, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Str. 34, 52531 Übach-Palenberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Silvia Vieten und Herrn Peter Vieten,
Geschäftszweig: Planung Haustechnischer Gewerke u.a.
ist am 19.03.2025, um 08:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, Franzstr. 53, 52064 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 71/25
Amtsgericht Aachen, 19.03.2025
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 19206 eingetragenen PfG Planungsbüro für Gebäudetechnik GmbH, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Str. 34, 52531 Übach-Palenberg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Frau Silvia Vieten und Herrn Peter Vieten,
Geschäftszweig: Planung Haustechnischer Gewerke u.a.
ist am 19.03.2025, um 08:59 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Dirk Wegener, Franzstr. 53, 52064 Aachen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
91 IN 71/25
Amtsgericht Aachen, 19.03.2025