Sicherungsmaßnahme

Personalkonzept Bautzen GmbH Personaldienstleistungen für Industrie- und Elektromontagen sowie Produktion

Bautzen

Das Amtsgericht Dresden hat zur Personalkonzept Bautzen GmbH Personaldienstleistungen für Industrie- und Elektromontagen sowie Produktion eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.01.2023, Aktenzeichen 549 IN 73/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Dresden
Aktenzeichen
549 IN 73/23
Registerbezug
Dresden, HRB 4663
Bundesland
Sachsen
Veröffentlichung
19.01.2023
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 533 IN 73/23

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Personalkonzept Bautzen GmbH Personaldienstleistungen für Industrie- und Elektromontagen sowie Produktion, Th.-Müntzer-Straße 4c, 02625 Bautzen, Amtsgericht Dresden , HRB 4663
vertreten durch den Geschäftsführer Volker Dambowy
- wurde am 19.01.2023 um 13:17 Uhr Henry Girbig, Caspar-David-Friedrich-Straße 6, 01219 Dresden, Website www.tiefenbacher-insolvenzverwaltung.de, Email geschäftlich dresden@tiefenbacher.de, Telefon geschäftlich 0351 47782 0, Telefax 0351 47782 50 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.

Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).

Gegen die Schuldnerin eingeleitete Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung werden einstweilen eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.

Neue Vollstreckungsmaßnahmen werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Von der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung und der Untersagung neuer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgenommen sind Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Forderungsprüfung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Sicherungsmaßnahme