Sicherungsmaßnahme

Perros, Nico

Willich

Das Amtsgericht Krefeld hat zur Perros, Nico eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.01.2026, Aktenzeichen 500 IN 30/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Krefeld
Aktenzeichen
500 IN 30/26
Registerbezug
Düsseldorf, HRA 8268
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
29.01.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Astrid Eden

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 500 IN 30/26

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des Herrn Nico Perros, geboren am 09.06.1987, Lindenstraße 11, 47877 Willich, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf unter HRA 8268 eingetragenen Firma Kingsgard Chem. Vollreinigung e.K., Bilker Allee 18, 40219 Düsseldorf

ist am 29.01.2026, um 11:02 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

500 IN 30/26
Amtsgericht Krefeld, 29.01.2026

Verfahrensverlauf

  1. Restschuldbefreiung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme
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