Eröffnung des Verfahrens

Perliner Milcherzeugergenossenschaft eG

Perlin

Das Amtsgericht Schwerin hat über das Vermögen der Perliner Milcherzeugergenossenschaft eG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 13.10.2026, Aktenzeichen 580 IN 300/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Schwerin
Aktenzeichen
580 IN 300/26
Registerbezug
Schwerin, GNR 24
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Veröffentlichung
13.10.2026
Rechtsform
eG
Insolvenzverwalter
Dr. Mathias Gellert

Veröffentlichungstext

580 IN 300/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Perliner Milcherzeugergenossenschaft eG, vertreten durch d. Vorstand, Guido Niedermann, Gottesgabe, Renzower Straße 9, 19209 Perlin
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: GnR 24
- Schuldnerin -

1. Auf den am 05.05.2026 eingegangenen Antrag wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit am 09.10.2026 um 14:15 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Mathias Gellert
August-Bebel-Straße 4, 19055 Schwerin
Telefon: 0385 558540
Telefax: 0385 5585455
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 19.11.2026 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.

Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 04.12.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, hier: die Veräußerung des unbeweglichen Vermögens aus freier Hand nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Betroffen sind die Grundstücke der Schuldnerin in der Gemarkung Perlin, eingetragen in den Grundbuchblättern beim Amtsgericht Schwerin. Für die Veräußerung soll jeweils ein blattbezogener Mindesterlös festgesetzt werden. Der Mindesterlös orientiert sich an den Bestandsverzeichnissen der jeweiligen Grundbuchblätter, an den in Mecklenburg-Vorpommern üblichen Bodenrichtwerten für landwirtschaftliche Flächen und an einem vorsichtigen Zuschlag für die Hof- und Gebäudeanlagen. Die Zustimmung der Gläubigerversammlung soll auf folgende Mindesterlöse lauten. Die Mindesterlöse beruhen auf den Flächenausweisen der Bestandsverzeichnisse und einer konservativen Bewertung von rund 1,00 €/m² landwirtschaftlicher Fläche sowie 5,00 €/m² für die Hof- und Gebäudeflächen

Grundbuchblatt Fläche (rd.) Mindesterlös

Blatt 238 6,43 ha 64.000,00 €
Blatt 246 6,95 ha 69.000,00 €
Blatt 247 8,66 ha 87.000,00 €
Blatt 248 10,36 ha 104.000,00 €
Blatt 250 8,83 ha 88.000,00 €
Blatt 256 18,78 ha 188.000,00 €
Blatt 262 1,18 ha 12.000,00 €
Blatt 271 8,66 ha 87.000,00 €
Blatt 343 4,88 ha 49.000,00 €
Blatt 418 (mit Hoflage) 15,97 ha 328.000,00 €
Blatt 707 (Hof/Silo) 0,25 ha 12.000,00 €
Blatt 751 (Hoflage) 0,34 ha 17.000,00 €

Summe rd. 121,47 ha 1.407.000,00 €*
*Die vorstehenden Mindesterlöse sind das Ergebnis einer vorsichtigen Werteinschätzung. Sie liegen bewusst unter dem indikativ ermittelten Verkehrswert von rund 2.000.000,00 €. Sofern für einzelne Blätter ein höherer Kaufpreis erzielbar ist, wird dieser vorrangig realisiert. Für den Fall einer Bewilligung der Zustimmung durch die Gläubigerversammlung soll dem Insolvenzverwalter die Ermächtigung erteilt werden, unter Beachtung dieser Mindesterlöse einzelne Grundbuchblätter oder Kombinationen mehrerer Blätter zu veräußern. Bei einem Unterschreiten des Mindesterlöses eines Blattes werden die Gläubiger gesondert unterrichtet und um erneute Zustimmung gebeten. Veräußerung des Tierbestandes nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 InsO. Die Perliner Milcherzeugergenossenschaft eG hält Rinder in Mast. Der Bestand belief sich bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung auf 40 Rinder und 7 Kälber. Der Insolvenzverwalter soll ermächtigt werden, den Bestand einzeln oder in Teilpartien freihändig und marktüblich zu veräußern), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Dienstag, 05.01.2027, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz 1 - 2, Amtsgericht Schwerin

Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, 05.01.2027, 10:00 Uhr,
Sitzungssaal 4, Erdgeschoss (Gebäude Landgericht), Demmlerplatz 1 - 2, Amtsgericht Schwerin

Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.

Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
9. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 09.10.2026

Verfahrensverlauf

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