Masseunzulänglichkeit

Perennial AG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur Perennial AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.10.2026, Aktenzeichen 67a IN 528/16.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 528/16
Registerbezug
Hamburg, HRB 134172
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
29.10.2026
Rechtsform
AG

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 528/16

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 134172 eingetragenen Perennial AG, Bei den Mühren 70, 20457 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Tino Jahnke und Michael Säumenicht,

ist nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 211 InsO) eingestellt worden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

67a IN 528/16
Amtsgericht Hamburg, 29.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Masseunzulänglichkeit
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung