Sicherungsmaßnahme
PeCoMA GmbH
Mönchengladbach
Das Amtsgericht Mönchengladbach hat zur PeCoMA GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.05.2026, Aktenzeichen 19 IN 44/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Mönchengladbach
- Aktenzeichen
- 19 IN 44/26
- Registerbezug
- Mönchengladbach, HRB 11511
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 13.05.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Astrid Eden
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 19 IN 44/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 11511 eingetragenen PeCoMA GmbH, Hindenburgstraße 140, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Meurer,
ist am 13.05.2026, um 10:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 44/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 13.05.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach unter HRB 11511 eingetragenen PeCoMA GmbH, Hindenburgstraße 140, 41061 Mönchengladbach, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Meurer,
ist am 13.05.2026, um 10:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Astrid Eden, Schillerstraße 58, 41061 Mönchengladbach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
19 IN 44/26
Amtsgericht Mönchengladbach, 13.05.2026