Insolvenzbekanntmachung
PECO Fertigungstechnik GmbH Werkzeug- und Sondermaschinenbau
Steinbach-Hallenberg
Das Amtsgericht Meiningen hat zur PECO Fertigungstechnik GmbH Werkzeug- und Sondermaschinenbau eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.10.2025, Aktenzeichen IN 212/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Meiningen
- Aktenzeichen
- IN 212/21
- Registerbezug
- Jena - Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister, HRB 301113
- Bundesland
- Thüringen
- Veröffentlichung
- 27.10.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
IN 212/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PECO Fertigungstechnik GmbH Werkzeug- und Sondermaschinenbau, Rasenmühlenweg 3, 98587 Steinbach-Hallenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Walter Peter,
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 301113
- Schuldnerin -
Beschluss:
1.
Aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss folgender Vergleiche gem. § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO:
Zur Abgeltung geltend gemachter und anerkannter Insolvenzanfechtungsansprüche gem. § 135 Abs. 2 InsO in Höhe von insgesamt € 192.000,00 bezahlt der Gesellschafter Herr Peter einen Betrag in Höhe von € 40.000,00 sowie die Erbengemeinschaft nach dem Gesellschafter Besch einen Betrag in Höhe von € 10.000,00.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
2.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.12.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt
Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2025 ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 24.10.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
PECO Fertigungstechnik GmbH Werkzeug- und Sondermaschinenbau, Rasenmühlenweg 3, 98587 Steinbach-Hallenberg, vertreten durch den Geschäftsführer Walter Peter,
Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 301113
- Schuldnerin -
Beschluss:
1.
Aufgrund des Antrags des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss folgender Vergleiche gem. § 160 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO:
Zur Abgeltung geltend gemachter und anerkannter Insolvenzanfechtungsansprüche gem. § 135 Abs. 2 InsO in Höhe von insgesamt € 192.000,00 bezahlt der Gesellschafter Herr Peter einen Betrag in Höhe von € 40.000,00 sowie die Erbengemeinschaft nach dem Gesellschafter Besch einen Betrag in Höhe von € 10.000,00.
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
2.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.12.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt
Der Antrag des Insolvenzverwalters vom 16.09.2025 ist zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Amtsgericht Meiningen - Insolvenzgericht - 24.10.2025