Insolvenzbekanntmachung

Pechtl CNC-Frästechnik GmbH

Böbingen

Das Amtsgericht Aalen hat zur Pechtl CNC-Frästechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 10.03.2026, Aktenzeichen 3 IN 519/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aalen
Aktenzeichen
3 IN 519/25
Registerbezug
Ulm, HRB 721688
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
10.03.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
2007
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
CNC-Fräsen, Vorrichtungs- und Prototypenbau und Rennsportteile- und Sondermaschinenbau

Veröffentlichungstext

3 IN 519/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Pechtl CNC-Frästechnik GmbH, Maybachstr. 4, 73560 Böbingen, vertreten durch den Geschäftsführer Markus Pechtl
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 721688
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FNB GbR, Schubartstraße 13, 73430 Aalen, Gz.: 000483-25/ne/ga

Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über

1.) Zustimmung zum Verkauf des Inventars und der Photovoltaikanlage der Insolvenzschuldnerin befindlich auf dem Gelände der Maybachstraße 4, 73650 Böbingen, an Herrn Markus Pechtl gegen Zahlung eines Kaufpreises von insgesamt 100.000,00 € netto zzgl. 19.000,00 € Umsatzsteuer.

2.)Zustimmung zur Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn Markus Pechtl gegen Zahlung von 150.000,00 € von Herrn Pechtl an die Insolvenzmasse

wird bestimmt auf
Freitag, 27.03.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 0.08, EG, Stuttgarter Straße 7, 73430 Aalen

Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 10.03.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Masseunzulänglichkeit
  4. Eröffnung des Verfahrens
  5. Sicherungsmaßnahme
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