Eröffnung des Verfahrens
PCT Maschinenbau GmbH
Hofheim
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat über das Vermögen der PCT Maschinenbau GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 01.07.2026, Aktenzeichen 810 IN 613/26 P-3-9.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 613/26 P-3-9
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 128337
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 01.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt am Main
01.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 613/26 P-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
PCT Maschinenbau GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim
(AG Frankfurt am Main, HRB 128337),
vertreten durch:
1. Yorck Richter, Lugano, (Geschäftsführer),
2. Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, (Generalbevollmächtigter),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Prannerstraße 6, 80333 München,
wird heute am 01.07.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Zur Sachwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu.
Der mit Beschlüssen v. 17.04. und 13.05.2026 bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der Sachwalterin eingehen. Sie kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 InsO).
Die Sachwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs v. 26.06.2026.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, da die Schuldnerin ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Angerer
Richterin am Amtsgericht
01.07.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 613/26 P-12-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
PCT Maschinenbau GmbH, Hattersheimer Straße 16-42, 65719 Hofheim
(AG Frankfurt am Main, HRB 128337),
vertreten durch:
1. Yorck Richter, Lugano, (Geschäftsführer),
2. Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, (Generalbevollmächtigter),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER, Prannerstraße 6, 80333 München,
wird heute am 01.07.2026 um 09:30 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff. InsO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO als Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Zur Sachwalterin wird bestellt:
Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu.
Der mit Beschlüssen v. 17.04. und 13.05.2026 bestellte vorläufige Gläubigerausschuss wird beibehalten.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht der Sachwalterin die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung der Sachwalterin eingehen. Sie kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von ihr entgegengenommen und Zahlungen nur von ihr geleistet werden (§ 275 InsO).
Die Sachwalterin wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Gründe:
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs v. 26.06.2026.
Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es sind keine Umstände ersichtlich, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss unterstützt.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, da die Schuldnerin ihren Sitz und den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in Deutschland hat.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Angerer
Richterin am Amtsgericht