Sicherungsmaßnahme

Paul Gronau GmbH

Ludwigshafen am Rhein

Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat zur Paul Gronau GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.09.2026, Aktenzeichen 3 b IN 238/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Aktenzeichen
3 b IN 238/26
Registerbezug
Ludwigshafen am Rhein, HRB 1899
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
29.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

3 b IN 238/26

24.09.2026

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss

In dem Insolvenzantragsverfahren

IKK Südwest Körperschaft des öffentlichen Rechts, Europaallee 3-4, 66113 Saarbrücken,
- Antragstellerin -
g e g e n

Paul Gronau GmbH, Hauptstraße 257, 67065 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 1899), vertreten durch die Geschäftsführer Frank-Axel Gronau und Stephan Gronau,
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwältin Katrin Kühne, Hermsheimer Straße 3, 68163 Mannheim

- Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 24.09.2026 beschlossen:

1. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird festgesetzt.

4. Die Anordnungen aus den Beschlüssen vom 21.07.2026 und 31.07.2026, insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, werden aufgehoben.

Gründe:

Die antragstellende Partei hat ihren Insolvenzantrag nach Zahlung für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Gegenseite aufzuerlegen (Entscheidung nach § 91a ZPO in Verbindung mit § 4 InsO). Diese hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen (§§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 4 InsO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Schuldnerin aufzuerlegen. Diese hat die Verpflichtung zur Kostentragung anerkannt.

Die Entscheidung über den Wert des Gegenstandes des Verfahrens folgt aus § 58 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

-

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10, 67061 Ludwigshafen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Sicherungsmaßnahme
  2. Sicherungsmaßnahme