Sicherungsmaßnahme

Paul GmbH

Hagen

Das Amtsgericht Hagen hat zur Paul GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 20.05.2025, Aktenzeichen 106 IN 52/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
106 IN 52/25
Registerbezug
Hagen, HRB 10722
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
20.05.2025
Rechtsform
GmbH
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Dr. Carsten M. Wirth
Im Handelsregister seit
2017
Stammkapital
25.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellung und der Vertrieb von technischen Kunststoffteilen jeder Art sowie von Hilfsmodellen, Funktionsmodellen, Prototypen, Mustern und Werkzeugen aus Kunststoff und Metall.

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 52/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 10722 eingetragenenPaul GmbH, Im Löhken 6, 58099 Hagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Torsten Wolschendorf,

ist am 19.05.2025, um 10:07 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Carsten M. Wirth, Fleyer Str. 89, 58097 Hagen bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

106 IN 52/25
Amtsgericht Hagen, 19.05.2025

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten