Sicherungsmaßnahme
Pasta Sassella Tartero GmbH
Rheinbach
Das Amtsgericht Bonn hat zur Pasta Sassella Tartero GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2026, Aktenzeichen 99 IN 175/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bonn
- Aktenzeichen
- 99 IN 175/26
- Registerbezug
- Bonn, HRB 10474
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 175/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Pasta Sassella Tartero GmbH, Heerstr. 13, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Leswal, Schützenstr. 9, 50126 Bergheim
ist am 29.07.2026, um 12:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 175/26
Amtsgericht Bonn, 29.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Pasta Sassella Tartero GmbH, Heerstr. 13, 53359 Rheinbach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Frank Leswal, Schützenstr. 9, 50126 Bergheim
ist am 29.07.2026, um 12:54 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Caroline Stevens, Meckenheimer Allee 148, 53115 Bonn bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
99 IN 175/26
Amtsgericht Bonn, 29.07.2026