Insolvenzbekanntmachung

Park-Klinik Küche & Service GmbH

Berlin

Das Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) hat zur Park-Klinik Küche & Service GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.06.2026, Aktenzeichen 3604 IN 10060/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Aktenzeichen
3604 IN 10060/25
Registerbezug
Berlin, HRB 64245
Bundesland
Berlin
Veröffentlichung
11.06.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1997
Stammkapital
51.500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erbringung von Dienst- und sonstigen Serviceleistungen, die u.a. für den Geschäftsbetrieb eines Krankenhauses erforderlich sind, insbesondere Speiseversorgung für die Patienten, Mitarbeiter und für Dritte; Bewirtschaftung der Cafeteria; Leistungen des Cateringservices und der Wäscheversorgung; Reinigungsdienstleistungen; Pflege der Außenflächen (Grünflächen, Wegeflächen); Gebäude- und Facilitymanagement
Branchenindikator
Gesundheit & Pflege (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

3604 IN 10060/25

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Park-Klinik Küche & Service GmbH, Schönstraße 80, 13086 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Gunnar Pietzner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 64245
- Schuldnerin -

Aufgrund des Antrages des Sachwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Beschlussfassung gemäß §§ 276,160 InsO der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung des Geschäftsbetriebes der Park-Klinik Küche & Service GmbH im Wege eines Asset Deals zu einem Kaufpreis von 100.000,00 EUR.

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.06.2026 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.06.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Forderungsprüfung
  3. Forderungsprüfung
  4. Eröffnung des Verfahrens
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