Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Papa Umi Neuwied GmbH & Co. KG

Neuwied

Das Amtsgericht Neuwied hat zur Papa Umi Neuwied GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.04.2022, Aktenzeichen 21 IN 105/21.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Neuwied
Aktenzeichen
21 IN 105/21
Registerbezug
Montabaur, HRA 21979
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
28.04.2022
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Veröffentlichungstext

21 IN 105/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Papa Umi Neuwied GmbH & Co. KG, Schloßstraße 40, 56564 Neuwied (AG Montabaur, HRA 21979), vertr. d.: 1. Vietgroup GmbH, Heddesdorfer Straße 31 a, 56564 Neuwied, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Khac Hung Nguyen, Schillerstraße 39, 56743 Mendig, (Geschäftsführer), vertr. d.: 1.1.1. Thi Anh Hong Ho, Schillerstraße 39, 56743 Mendig, (Bevollmächtigte), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neuwied eingesehen werden.

EUR
Vergütung gemäß §§ 1,2,3,11 InsVV

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Auslagen zuzüglich

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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

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Gesamtbetrag

G r ü n d e:

Der Insolvenzverwalter beantragte die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren.

Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.

Ausgehend von der Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung.

Es werden Erhöhungstatbestände geltend gemacht, sodass gemäß § 3 InsVV Zuschläge festzusetzen waren. Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die erstatteten Tätigkeitsberichte sowie den Vergütungsantrag.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neuwied, Hermannstraße 39, 56564 Neuwied einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Neuwied, 26.04.2022

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme