Vergütungsfestsetzung
Panther Glas Deutschland GmbH
Oerlinghausen
Das Amtsgericht Detmold hat zur Panther Glas Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.08.2025, Aktenzeichen 10 IN 15/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Detmold
- Aktenzeichen
- 10 IN 15/25
- Registerbezug
- Lemgo, HRB 11358
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 11.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Sachwalter
- Stefan Meyer
- Im Handelsregister seit
- 2024
- Stammkapital
- 50.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Groß- und Außenhandel, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Komponenten aus Metall, insbesondere Edelstahl und Aluminium und Glas. Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten sowie alle G …
Termine und Fristen
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- Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen: 10 IN 15/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Groß- und Außenhandel, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Komponenten aus Metall, insbes. Edelstahl und Aluminium und Glas. pp.
Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses [...] wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Schuldnerin beantragte am 17.01.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom 17.01.2025 gemäß § 270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Stephan Meyer in Lübbecke zum vorläufigen Sachwalter.
Mit weiteren Beschluss vom 29.01.2025 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren eingesetzt und die Antragstellerin zum Mitglied dieses Ausschusses bestellt.
Am 01.04.2025 eröffnete das AG Detmold das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an.
Im Eröffnungsbeschluss setzte das Insolvenzgericht zugleich einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung ein und bestellte ebenfalls die Antragstellerin zum Mitglied dieses Gremiums. Im Berichtstermin am 04.06.2025 beschloss die Gläubigerversammlung keinen Gläubigerausschuss einzusetzen.
Die Antragstellerin selbst ist im vorstehenden Verfahren keine Insolvenzgläubigerin.
Die im Jahr 2019 gegründete Schuldnerin gehört zur GuBH-Unternehmens-Gruppe. Unter dem Dach der Holding stehen vier operative Gesellschaften, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Glas- und Edelstahlprodukten für den Privat- und Businesskundenmarkt spezialisiert sind.
Über diverse Unternehmen der Unternehmensgruppe wurden ebenfalls zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet. Personenidentische Gläubigerausschüsse wurden in 2 weiteren Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe eingesetzt.
In diesen Insolvenzverfahren tagten die Ausschussmitglieder stets im Rahmen von einheitlichen Sitzungsterminen, weil überwiegend verfahrensübergreifende Themen zu behandeln waren. Eine getrennte Aufschlüsselung des Arbeitsaufwandes auf die einzelnen Verfahren ist somit faktisch unmöglich Die Antragstellerin stellte daher in allen 3 Insolvenzverfahren einen einheitlichen Vergütungsantrag, der der Höhe nach jeweils einem Drittel der gesamten Vergütungssumme entspricht.
Diese Verfahrensweise begegnet keinen Bedenken. Selbst wenn eine Stundenaufstellung fehlen würde, ist ein Vergütungsantrag nicht unzulässig, da der Aufwand vom Gericht auch geschätzt werden kann (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 27. Edition, Stand 15.04.2022, § 17 InsVV Rz. 10).
Das Ausschussmitglied machte für alle 3 Insolvenzverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 25,92 Stunden geltend. Dabei wurde auch der Arbeitsaufwand für die Wahrnehmung ihres Vertreters während der Dauer des Eröffnungsverfahrens abgerechnet.
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Dabei ist für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt.
Für die - wie hier - ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde beträgt.
Für die Vergütung einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses ist bei der Bemessung des Stundensatzes auch die über den Vertreter vermittelte besondere Sachkunde und Qualifikation zu berücksichtigen, wenn eine solche Vertretung objektiv erforderlich war. Der Antragsteller wurde im vorliegenden Verfahren durch Herrn Rechtsanwalt [...] vertreten.
Wenn - wie hier - eine juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses ist, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren.
In dem hier zu beurteilende Insolvenzverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Gläubigerausschuss die uneingeschränkte Betriebsfortführung begleitet hat. Des Weiteren war das Gremium in den erfolgreichen Verhandlungen über die Veräußerung des Unternehmens eingebunden.
An diesen Maßstäben gemessen, ist dem Gläubigerausschussmitglied der beantragte Stundensatz von ... € zuzubilligen.
Die Vergütung kann allerdings dem Gläubigerausschussmitglied nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden.
Der Vergütungsanspruch der Gläubigerausschussmitglieder richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit. Dabei sind nur jene Stunden bzw. Tätigkeiten vergütungsfähig, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden. Die Zeiten müssen nach der Bestellung zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses anfallen. Stunden, die das Mitglied vor seiner Bestellung aufwendet, können nicht nach § 17 Abs. 1 InsVV vergütet werden (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 94/18 Rn. 36).
Die Antragstellerin wurde erstmals mit Beschluss vom 29.01.2025 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses berufen. Der vorläufige Sachwalter wurde aber bereits am 17.01.2025 bestellt.
Die Pauschalvergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV soll dagegen den vorläufigen Gläubigerausschuss für die Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters entschädigen. Die einmalige Vergütung von 500,00 € ist daher zu versagen.
Für insgesamt 25,92 Stunden (für dieses Verfahren anteilig 8,64 Stunden) näher dargelegten Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... € festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 15/25
Amtsgericht Detmold, 11.08.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 11358 eingetragenen Panther Glas Deutschland GmbH, Hellweg 31-33, 33813 Oerlinghausen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bernd Lietke,
Geschäftszweig: Groß- und Außenhandel, Konstruktion, Fertigung und Vertrieb von Komponenten aus Metall, insbes. Edelstahl und Aluminium und Glas. pp.
Sachwalter: Rechtsanwalt Stefan Meyer, Ostertorstr. 7, 32312 Lübbecke
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses [...] wie folgt festgesetzt.
Vergütung ... €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Schuldnerin beantragte am 17.01.2025 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht ordnete mit Beschluss vom 17.01.2025 gemäß § 270b InsO die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte Rechtsanwalt Stephan Meyer in Lübbecke zum vorläufigen Sachwalter.
Mit weiteren Beschluss vom 29.01.2025 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss im Eröffnungsverfahren eingesetzt und die Antragstellerin zum Mitglied dieses Ausschusses bestellt.
Am 01.04.2025 eröffnete das AG Detmold das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ordnete Eigenverwaltung an.
Im Eröffnungsbeschluss setzte das Insolvenzgericht zugleich einen vorläufigen Gläubigerausschuss vor der ersten Gläubigerversammlung ein und bestellte ebenfalls die Antragstellerin zum Mitglied dieses Gremiums. Im Berichtstermin am 04.06.2025 beschloss die Gläubigerversammlung keinen Gläubigerausschuss einzusetzen.
Die Antragstellerin selbst ist im vorstehenden Verfahren keine Insolvenzgläubigerin.
Die im Jahr 2019 gegründete Schuldnerin gehört zur GuBH-Unternehmens-Gruppe. Unter dem Dach der Holding stehen vier operative Gesellschaften, die auf die Herstellung und den Vertrieb von Glas- und Edelstahlprodukten für den Privat- und Businesskundenmarkt spezialisiert sind.
Über diverse Unternehmen der Unternehmensgruppe wurden ebenfalls zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet. Personenidentische Gläubigerausschüsse wurden in 2 weiteren Insolvenzverfahren der Unternehmensgruppe eingesetzt.
In diesen Insolvenzverfahren tagten die Ausschussmitglieder stets im Rahmen von einheitlichen Sitzungsterminen, weil überwiegend verfahrensübergreifende Themen zu behandeln waren. Eine getrennte Aufschlüsselung des Arbeitsaufwandes auf die einzelnen Verfahren ist somit faktisch unmöglich Die Antragstellerin stellte daher in allen 3 Insolvenzverfahren einen einheitlichen Vergütungsantrag, der der Höhe nach jeweils einem Drittel der gesamten Vergütungssumme entspricht.
Diese Verfahrensweise begegnet keinen Bedenken. Selbst wenn eine Stundenaufstellung fehlen würde, ist ein Vergütungsantrag nicht unzulässig, da der Aufwand vom Gericht auch geschätzt werden kann (BeckOK Insolvenzrecht, Fridgen/Geiwitz/Göpfert, 27. Edition, Stand 15.04.2022, § 17 InsVV Rz. 10).
Das Ausschussmitglied machte für alle 3 Insolvenzverfahren einen Gesamtzeitaufwand von 25,92 Stunden geltend. Dabei wurde auch der Arbeitsaufwand für die Wahrnehmung ihres Vertreters während der Dauer des Eröffnungsverfahrens abgerechnet.
Der einem Mitglied des Gläubigerausschusses gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 InsO für seine Tätigkeit zustehende Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen richtet sich im Regelfall nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit; § 73 Abs. 1 S. 2 InsO.
Dabei ist für die Bemessung der Höhe des Stundensatzes zu berücksichtigen, dass die Vergütung nach § 73 Abs. 1 InsO, § 17 Abs. 1 InsVV eine Aufwandsentschädigung darstellt.
Für die - wie hier - ab dem 01.01.2021 beantragten Verfahren sieht § 17 Abs. 1 S. 1 InsVV eine Vergütung vor, die regelmäßig zwischen 50 und 300 € je Stunde beträgt.
Für die Vergütung einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses ist bei der Bemessung des Stundensatzes auch die über den Vertreter vermittelte besondere Sachkunde und Qualifikation zu berücksichtigen, wenn eine solche Vertretung objektiv erforderlich war. Der Antragsteller wurde im vorliegenden Verfahren durch Herrn Rechtsanwalt [...] vertreten.
Wenn - wie hier - eine juristische Person Mitglied des Gläubigerausschusses ist, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren.
In dem hier zu beurteilende Insolvenzverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Gläubigerausschuss die uneingeschränkte Betriebsfortführung begleitet hat. Des Weiteren war das Gremium in den erfolgreichen Verhandlungen über die Veräußerung des Unternehmens eingebunden.
An diesen Maßstäben gemessen, ist dem Gläubigerausschussmitglied der beantragte Stundensatz von ... € zuzubilligen.
Die Vergütung kann allerdings dem Gläubigerausschussmitglied nicht in vollem Umfang wie beantragt zugesprochen werden.
Der Vergütungsanspruch der Gläubigerausschussmitglieder richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit. Dabei sind nur jene Stunden bzw. Tätigkeiten vergütungsfähig, die innerhalb des Aufgabengebiets des Gläubigerausschusses geleistet wurden. Die Zeiten müssen nach der Bestellung zum Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses anfallen. Stunden, die das Mitglied vor seiner Bestellung aufwendet, können nicht nach § 17 Abs. 1 InsVV vergütet werden (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 94/18 Rn. 36).
Die Antragstellerin wurde erstmals mit Beschluss vom 29.01.2025 als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses berufen. Der vorläufige Sachwalter wurde aber bereits am 17.01.2025 bestellt.
Die Pauschalvergütung nach § 17 Abs. 2 InsVV soll dagegen den vorläufigen Gläubigerausschuss für die Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Sachwalters entschädigen. Die einmalige Vergütung von 500,00 € ist daher zu versagen.
Für insgesamt 25,92 Stunden (für dieses Verfahren anteilig 8,64 Stunden) näher dargelegten Zeitaufwands ist folglich die Vergütung auf ... € festzusetzen.
Zusätzlich festzusetzen ist die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Detmold statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Detmold eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Die Veröffentlichung der zugrundeliegenden Entscheidung erfolgt auszugsweise.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Detmold, Heinrich-Drake-Str. 3, 32756 Detmold, Zimmer Nr. 211, eingesehen werden.
10 IN 15/25
Amtsgericht Detmold, 11.08.2025