Sicherungsmaßnahme
pantaola GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur pantaola GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.02.2026, Aktenzeichen 505 IN 10/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 505 IN 10/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 78428
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Winfried Bongartz
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 505 IN 10/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78428 eingetragenen pantaola GmbH, Hermannstraße 1, 40233 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolaos Stavridis,
ist am 23.02.2026, um 17:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Winfried Bongartz, Sternstraße 9 - 11, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 10/26
Amtsgericht Düsseldorf, 23.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 78428 eingetragenen pantaola GmbH, Hermannstraße 1, 40233 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nikolaos Stavridis,
ist am 23.02.2026, um 17:56 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Winfried Bongartz, Sternstraße 9 - 11, 40479 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
505 IN 10/26
Amtsgericht Düsseldorf, 23.02.2026