Insolvenzbekanntmachung
Panariagroup Deutschland GmbH
Leisnig
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur Panariagroup Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.09.2026, Aktenzeichen 419 IN 713/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 419 IN 713/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 36925
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 25.09.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 419 IN 713/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Panariagroup Deutschland GmbH, Kerastraße 1, 04703 Leisnig, Amtsgericht Chemnitz , HRB 36925
vertreten durch den Geschäftsführer Andrea Zanni
ergeht am 25.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. In dem bereits anberaumten Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 01.10.2026
11:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
wird die Tagesordnung mit Beschlussfassung um die Anträge des Insolvenzverwalters bzgl. folgender Punkte ergänzt:
a) Ein Gläubigerausschuss gemäß § 68 InsO soll nicht (weiter) eingesetzt werden.
b)
Die Gläubigerversammlung erteilt die Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen beweglichen Anlage- und Vorratsvermögens sowie der immateriellen Vermögensgegenstände als Gesamtheit an einen Gesamtkäufer zu einem angemessenen und marktgerechten Kaufpreis zu veräußern. Sofern ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, soll der Insolvenzverwaltung nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen die Einzelverwertung des Anlagevermögens umgehend einleiten. Ein angemessener und marktgerechter Kaufpreis wird derzeit mit 1,2 Mio. EUR netto angenommen. Der Insolvenzverwalter soll davon nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen.
c)
Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Anfechtungsansprüchen einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
d)
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die für das Jahr 2025 notwendigen Emissionsberechtigungen (European Union Allowance - EUA) in Höhe von derzeit 17.093 EUA an das Umweltbundesamt Deutsche Emissionshandelsstelle, unter Verwendung der für das Jahr 2026 ausgegebenen 16.494 EUA und dem Erwerb der fehlenden 599 EUA zum aktuellen Marktwert, abzugeben.
e)
Der Insolvenzverwalter soll Erlöse aus der Insolvenzabwicklung über Konten einziehen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Der Antrag des Verwalters vom 22.09.2026 kann bezüglich der Begründung beim Verwalter selbst bzw. bei Gericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Aktenzeichen: 419 IN 713/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Panariagroup Deutschland GmbH, Kerastraße 1, 04703 Leisnig, Amtsgericht Chemnitz , HRB 36925
vertreten durch den Geschäftsführer Andrea Zanni
ergeht am 25.09.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. In dem bereits anberaumten Berichtstermin und Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung am
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Donnerstag, 01.10.2026
11:00 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
wird die Tagesordnung mit Beschlussfassung um die Anträge des Insolvenzverwalters bzgl. folgender Punkte ergänzt:
a) Ein Gläubigerausschuss gemäß § 68 InsO soll nicht (weiter) eingesetzt werden.
b)
Die Gläubigerversammlung erteilt die Zustimmung zur Veräußerung des schuldnerischen beweglichen Anlage- und Vorratsvermögens sowie der immateriellen Vermögensgegenstände als Gesamtheit an einen Gesamtkäufer zu einem angemessenen und marktgerechten Kaufpreis zu veräußern. Sofern ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, soll der Insolvenzverwaltung nach eigenem, pflichtgemäßem Ermessen die Einzelverwertung des Anlagevermögens umgehend einleiten. Ein angemessener und marktgerechter Kaufpreis wird derzeit mit 1,2 Mio. EUR netto angenommen. Der Insolvenzverwalter soll davon nur in begründeten Ausnahmefällen abweichen.
c)
Der Insolvenzverwalter soll die Forderungen der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen, Schadenersatzansprüche und Forderungen aus noch zu ermittelnden Anfechtungsansprüchen einziehen. Er wird ermächtigt, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen Dritte mit der Ermittlung komplexer Ansprüche und mit der Erstellung der erforderlichen Dokumentation zu Lasten der Insolvenzmasse zu beauftragen, die Forderung gerichtlich durchzusetzen und Vergleiche über die einzelnen Forderungen abzuschließen.
d)
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die für das Jahr 2025 notwendigen Emissionsberechtigungen (European Union Allowance - EUA) in Höhe von derzeit 17.093 EUA an das Umweltbundesamt Deutsche Emissionshandelsstelle, unter Verwendung der für das Jahr 2026 ausgegebenen 16.494 EUA und dem Erwerb der fehlenden 599 EUA zum aktuellen Marktwert, abzugeben.
e)
Der Insolvenzverwalter soll Erlöse aus der Insolvenzabwicklung über Konten einziehen.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Der Antrag des Verwalters vom 22.09.2026 kann bezüglich der Begründung beim Verwalter selbst bzw. bei Gericht eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.