Sicherungsmaßnahme
Padideh GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Padideh GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.02.2026, Aktenzeichen 70j IN 237/25.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70j IN 237/25
- Registerbezug
- Köln, HRB 108249
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 23.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Franz Zilkens
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70j IN 237/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 108249 eingetragenen Padideh GmbH, Bonner Straße 211, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bünyamin Sehmuz Sönmez, Bonner Str. 211, 50968 Köln
Geschäftszweig: die Personenbeförderung
ist am 23.02.2026, um 14:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens, Hohenzollernring 72, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 237/25
Amtsgericht Köln, 23.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 108249 eingetragenen Padideh GmbH, Bonner Straße 211, 50968 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Bünyamin Sehmuz Sönmez, Bonner Str. 211, 50968 Köln
Geschäftszweig: die Personenbeförderung
ist am 23.02.2026, um 14:20 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Franz Zilkens, Hohenzollernring 72, 50672 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
70j IN 237/25
Amtsgericht Köln, 23.02.2026