Sicherungsmaßnahme
PacPal UG (haftungsbeschränkt)
Medebach
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur PacPal UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.03.2026, Aktenzeichen 52 IN 87/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 87/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 11746
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 24.03.2026
- Rechtsform
- UG (haftungsbeschränkt)
- Insolvenzverwalter
- Hartmut H. Mitze
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 87/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11746 eingetragenen PacPal UG (haftungsbeschränkt), Österstraße 6, 59964 Medebach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gian Luca Pacini, Hansestraße 4, 59964 Medebach
ist am 24.03.2026, um 10:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze, Kirchstr. 7, 59964 Medebach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 87/26
Amtsgericht Arnsberg, 24.03.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 11746 eingetragenen PacPal UG (haftungsbeschränkt), Österstraße 6, 59964 Medebach, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gian Luca Pacini, Hansestraße 4, 59964 Medebach
ist am 24.03.2026, um 10:33 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze, Kirchstr. 7, 59964 Medebach bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 87/26
Amtsgericht Arnsberg, 24.03.2026