Sicherungsmaßnahme

P.P. Freiburg GmbH & Co. KG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat zur P.P. Freiburg GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.11.2025, Aktenzeichen 67g IN 366/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67g IN 366/25
Registerbezug
Hamburg, HRA 116766
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
27.11.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Michael Nickel

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 366/25

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA 116766 eingetragenen P.P. Freiburg GmbH & Co. KG, Ballindamm 11, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 117233 eingetragene NCP I Verwaltung GmbH, Ballindamm 11, 20095 Hamburg, diese vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Olaf Kunkat,

ist am 26.11.2025, um 13:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Michael Nickel, Ferdinandstraße 29 - 33, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

67g IN 366/25
Amtsgericht Hamburg, 26.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Eröffnung des Verfahrens
  2. Sicherungsmaßnahme