Insolvenzbekanntmachung
Otten & Grein die Dachdecker GmbH
Köln
Das Amtsgericht Köln hat zur Otten & Grein die Dachdecker GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.10.2026, Aktenzeichen 70h IN 68/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Köln
- Aktenzeichen
- 70h IN 68/26
- Registerbezug
- Köln, HRB 86474
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 19.10.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70h IN 68/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86474 eingetragenen Otten & Grein die Dachdecker GmbH, Barbarastr. 3-9, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Otten, Gammersbacher Weg 9 C, 51503 Rösrath
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86474 eingetragenen Otten & Grein die Dachdecker GmbH, Barbarastr. 3-9, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Otten, Gammersbacher Weg 9 C, 51503 Rösrath
wird der Beschluss vom 19.10.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin wie folgt richtig heisst:
Herr Dennis Otten.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 19.10.2026 aufrechterhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70h IN 68/26
Amtsgericht Köln, 19.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86474 eingetragenen Otten & Grein die Dachdecker GmbH, Barbarastr. 3-9, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Otten, Gammersbacher Weg 9 C, 51503 Rösrath
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86474 eingetragenen Otten & Grein die Dachdecker GmbH, Barbarastr. 3-9, 50735 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dennis Otten, Gammersbacher Weg 9 C, 51503 Rösrath
wird der Beschluss vom 19.10.2026 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin wie folgt richtig heisst:
Herr Dennis Otten.
Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 19.10.2026 aufrechterhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
70h IN 68/26
Amtsgericht Köln, 19.10.2026