Insolvenzbekanntmachung
OTC SIEBENHANDL GmbH
Ulm
Das Amtsgericht Ulm hat zur OTC SIEBENHANDL GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2021, Aktenzeichen 1 IN 279/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ulm
- Aktenzeichen
- 1 IN 279/19
- Registerbezug
- Ulm, HRB 2839
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 27.01.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
1 IN 279/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OTC SIEBENHANDL GmbH, Lämmerweg 29, 89079 Ulm, vertreten durch die
Geschäftsführerin Petrini Devetzi, geboren am 14.08.1972, Funkerstr. 5, 80636
München
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 2839
- Schuldnerin -
Beschluss:
I.
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Rieger, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm, wird gemäß §
59 InsO auf seinen Antrag hin aus dem Amt des Insolvenzverwalters
entlassen.
II.
Zum Insolvenzverwalter wird nunmehr
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, anchor Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
bestellt.
III.
Dem nunmehrigen Insolvenzverwalter wird aufgegeben, eine Abschrift des
Beschlusses an die Gläubiger entsprechend § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 21.01.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
OTC SIEBENHANDL GmbH, Lämmerweg 29, 89079 Ulm, vertreten durch die
Geschäftsführerin Petrini Devetzi, geboren am 14.08.1972, Funkerstr. 5, 80636
München
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 2839
- Schuldnerin -
Beschluss:
I.
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Rieger, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm, wird gemäß §
59 InsO auf seinen Antrag hin aus dem Amt des Insolvenzverwalters
entlassen.
II.
Zum Insolvenzverwalter wird nunmehr
Herr Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, anchor Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm
bestellt.
III.
Dem nunmehrigen Insolvenzverwalter wird aufgegeben, eine Abschrift des
Beschlusses an die Gläubiger entsprechend § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ulm - Insolvenzgericht - 21.01.2021