Sicherungsmaßnahme
Ostermann Brauhaus GmbH
Schwerte
Das Amtsgericht Hagen hat zur Ostermann Brauhaus GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 25.02.2026, Aktenzeichen 106 IN 22/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hagen
- Aktenzeichen
- 106 IN 22/26
- Registerbezug
- Hagen, HRB 12890
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 25.02.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Markus Wischemeyer
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 106 IN 22/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 12890 eingetragenen Ostermann Brauhaus GmbH, Brückstraße 10, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Nehring und Herrn Jens Kan,
ist am 25.02.2026, um 14:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 22/26
Amtsgericht Hagen, 25.02.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 12890 eingetragenen Ostermann Brauhaus GmbH, Brückstraße 10, 58239 Schwerte, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Michael Nehring und Herrn Jens Kan,
ist am 25.02.2026, um 14:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Königswall 21, 44137 Dortmund bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
106 IN 22/26
Amtsgericht Hagen, 25.02.2026