Sicherungsmaßnahme
Ormanns GmbH
Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Ormanns GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 29.07.2026, Aktenzeichen 502 IN 186/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 186/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 12647
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 29.07.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Nikolaos Antoniadis
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 186/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 12647 eingetragenen Ormanns GmbH, Monschauer Str. 7, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Paul Klopotowski, Hehn 104 , 41069 Mönchengladbach
ist am 29.07.2026, um 07:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 186/26
Amtsgericht Düsseldorf, 29.07.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 12647 eingetragenen Ormanns GmbH, Monschauer Str. 7, 40549 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Paul Klopotowski, Hehn 104 , 41069 Mönchengladbach
ist am 29.07.2026, um 07:08 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis, Bleichstraße 14, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 186/26
Amtsgericht Düsseldorf, 29.07.2026