Insolvenzbekanntmachung

Orchidee Thaimassage UG (haftungsbeschränkt)

Frankfurt am Main

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Orchidee Thaimassage UG (haftungsbeschränkt) eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.10.2026, Aktenzeichen 810 IN 234/26 O-82-.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 234/26 O-82-
Registerbezug
Frankfurt am Main, HRB 129066
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
07.10.2026
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt am Main
05.10.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 234/26 O-82-

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

Land Hessen vertr d d Finanzamt Frankfurt, Gutleutstraße 118-124, 60327 Frankfurt am Main,
- Antragsteller -

g e g e n

Orchidee Thaimassage UG (haftungsbeschränkt),lt. HR:: c/o Suphansa Saengsila, Röderbergweg 120, 60385 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, 129066),
vertreten durch:
Suphansa Saengsila, unbekannt verzogen, (Geschäftsführerin),
- Antragsgegnerin -

wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .

Es wird die Eintragung der Antragsgegnerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Sachverständigen Rechtsanwältin Eliza Kryc vom 27.08.2026.

Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem Mindestwert festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse