Eröffnung des Verfahrens

opus 5 interaktive medien gmbh

Dreieich

Das Amtsgericht Offenbach am Main hat über das Vermögen der opus 5 interaktive medien gmbh das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 11.04.2025, Aktenzeichen 8 IN 206/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 206/25
Registerbezug
Offenbach am Main, HRB 34398
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
11.04.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Artur Naujok-Rühl
Branchenindikator
Medien & Marketing (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Offenbach am Main
10.04.2025
- Insolvenzgericht -
8 IN 206/25

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

opus 5 interaktive medien gmbh, Frankfurter Str. 151c, 63303 Dreieich (AG Offenbach am Main, HRB 34398),
vertreten durch: Wolfgang Kinkel, Wilhelminenstr. 57, 64285 Darmstadt, (Geschäftsführer),

wird heute um 13:15 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Artur Naujok-Rühl, (OF - Fach 49), Tulpenhofstraße 12, D 63067 Offenbach am Main, Tel.: 069 / 80 01 70 1, Fax: 069 / 80 02 05 4.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Eröffnung des Verfahrens