Forderungsprüfung

ophelis GmbH

Bad Schönborn

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur ophelis GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.10.2026, Aktenzeichen 30 IN 952/24.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
30 IN 952/24
Registerbezug
Mannheim, HRB 230659
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
21.10.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

30 IN 952/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

ophelis GmbH, Dr.-Alfred-Weckesser-Straße 1, 76669 Bad Schönborn, vertreten durch die Geschäftsführer Britta Bajak und Peter Bajak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 230659
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Mittermaierstraße 31, 69115 Heidelberg

1. Zum Sonderinsolvenzverwalter wird bestellt:
Prof. Dr. Marin Hörmann
Syrlinstraße 38, 89073 Ulm

2. Sein Aufgabengebiet umfasst
die abschließende Prüfung der von Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
lfd. Nr. 135 - Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ophelis Service GmbH
lfd. Nr. 136 - Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der office for ophelis GmbH
lfd. Nr. 171 - Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der office for ophelis GmbH
lfd. Nr. 172 - Rechtsanwalt Tobias Wahl als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ophelis Service GmbH
angemeldeten Forderungen.
In diesem Bereich hat allein er die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Forderungsprüfung
  2. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Eröffnung des Verfahrens
  6. Masseunzulänglichkeit
  7. Eröffnung des Verfahrens
  8. Sicherungsmaßnahme