Sicherungsmaßnahme
OneDay.Care GmbH
Menden
Das Amtsgericht Arnsberg hat zur OneDay.Care GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 30.04.2026, Aktenzeichen 52 IN 27/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Arnsberg
- Aktenzeichen
- 52 IN 27/26
- Registerbezug
- Arnsberg, HRB 15668
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 30.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Arnsberg, Aktenzeichen: 52 IN 27/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 15668 eingetragenen OneDay.Care GmbH, Horlecke 42, 58706 Menden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ali Pamuk, Hauptstraße 163, 59846 Sundern
ist am 30.04.2026, um 08:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 27/26
Amtsgericht Arnsberg, 30.04.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Arnsberg unter HRB 15668 eingetragenen OneDay.Care GmbH, Horlecke 42, 58706 Menden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ali Pamuk, Hauptstraße 163, 59846 Sundern
ist am 30.04.2026, um 08:55 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Marco Kuhlmann, Adlerstraße 74, 40211 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
52 IN 27/26
Amtsgericht Arnsberg, 30.04.2026