Sicherungsmaßnahme
OGV Sachsen GmbH
Chemnitz
Das Amtsgericht Chemnitz hat zur OGV Sachsen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 21.04.2026, Aktenzeichen 304 IN 694/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Chemnitz
- Aktenzeichen
- 304 IN 694/26
- Registerbezug
- Chemnitz, HRB 35072
- Bundesland
- Sachsen
- Veröffentlichung
- 21.04.2026
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 304 IN 694/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OGV Sachsen GmbH, Hermann-Pöge-Straße 17, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35072
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Viertel
- wurde am 20.04.2026 um 14:15 Uhr Reinhard Klose, Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, Email geschäftlich klose@floether-wissing.de, Website www.sanierungskultur.de, Telefax 0371 4446111, Telefon geschäftlich 0371 444610 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Aktenzeichen: 304 IN 694/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OGV Sachsen GmbH, Hermann-Pöge-Straße 17, 09120 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 35072
vertreten durch den Geschäftsführer Sven Viertel
- wurde am 20.04.2026 um 14:15 Uhr Reinhard Klose, Leipziger Straße 58, 09113 Chemnitz, Email geschäftlich klose@floether-wissing.de, Website www.sanierungskultur.de, Telefax 0371 4446111, Telefon geschäftlich 0371 444610 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.