Abweisung mangels Masse

OGT GmbH Oberhessische Galvanotechnikgesellschaft

Ortenberg

Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) hat den Insolvenzantrag über das Vermögen der OGT GmbH Oberhessische Galvanotechnikgesellschaft mangels Masse abgewiesen. Veröffentlicht am 01.09.2026, Aktenzeichen 60 IN 126/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 126/26
Registerbezug
Friedberg (Hessen), HRB 6353
Bundesland
Hessen
Veröffentlichung
01.09.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

60 IN 126/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der OGT GmbH Oberhessische Galvanotechnikgesellschaft, Schwickartshäuser Straße 11, 63683 Ortenberg (AG Friedberg (Hessen), HRB 6353), vertr. d.: Eduard Seidel, Kolberger Straße 6, 63667 Nidda, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.09.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Die Verfügungsbeschränkungen und die Anordnung der vorläufigen Verwaltung vom sind am 01.09.2026 aufgehoben worden.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.09.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Abweisung mangels Masse