Sicherungsmaßnahme
Öztan Energie Deutschland GmbH
Monheim am Rhein
Das Amtsgericht Düsseldorf hat zur Öztan Energie Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.06.2026, Aktenzeichen 502 IN 33/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 502 IN 33/26
- Registerbezug
- Düsseldorf, HRB 107237
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 17.06.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Vorläufiger Insolvenzverwalter
- Regina Knoop
- Im Handelsregister seit
- 2024
- Stammkapital
- 25.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Erbringung von nicht genehmigungspflichtigen Dienstleistungen aller Art, insbesondere Dienstleistungen in Deutschland für Telekommunikationsbetreiber, Kommunen und privaten Unternehmen, einschließlich FTTX / FTTH (Fiber To The X / Fiber To The Home), Tätigkeiten für Netzwerkinfrastruktur-Systeme und Fahrgestell- und Aufbausysteme (LV/MV) sowie Tätigkeiten in der Baubranche, vor allem An- und V …
- Branchenindikator
- Energie & Umwelt (nur Firmennamensignal)
Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten
- Antragsverfahren
- Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
- Für Gläubiger
- Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
- Für Beschäftigte
- Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.
Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 502 IN 33/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 107237 eingetragenen Öztan Energie Deutschland GmbH, Rheinpromenade 13, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ibrahim Öztan, , Herrn Haluk Sayar, Herrn Onur Bilgin und Herrn Mustafa Güldes,
ist am 17.06.2026, um 13:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Regina Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 33/26
Amtsgericht Düsseldorf, 17.06.2026
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 107237 eingetragenen Öztan Energie Deutschland GmbH, Rheinpromenade 13, 40789 Monheim am Rhein, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Ibrahim Öztan, , Herrn Haluk Sayar, Herrn Onur Bilgin und Herrn Mustafa Güldes,
ist am 17.06.2026, um 13:46 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Regina Knoop, Robertstraße 3, 40229 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
502 IN 33/26
Amtsgericht Düsseldorf, 17.06.2026