Insolvenzbekanntmachung

OCTOGONE GMBH EDV/ Mobilfunk-Zubehör

Auggen

Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat zur OCTOGONE GMBH EDV/ Mobilfunk-Zubehör eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 24.08.2026, Aktenzeichen 58 IN 249/26.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Aktenzeichen
58 IN 249/26
Registerbezug
Freiburg im Breisgau, HRB 300363
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
24.08.2026
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

58 IN 249/26

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

OCTOGONE GMBH EDV/ Mobilfunk-Zubehör, Mittlerer Weg 34, 79424 Auggen, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Denis Ludwig Bruns
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 300363
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Czech, Leopoldring 1, 79098 Freiburg, Gz.: 043-26

Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung der Gläubigerversammlung zu der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Veräußerung des Anlagevermögens der Schuldnerin in Form der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie der technischen Anlagen und Maschinen, und des Umlaufvermögens der Schuldnerin in Form restlicher Waren und Vorräte, komplett an Herrn Robert Bruns zum Preis von netto € 35.000,00

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.09.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Freiburg im Breisgau, Kaiser-Joseph-Straße 257a, 79098 Freiburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.

Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 24.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Eröffnung des Verfahrens
  3. Sicherungsmaßnahme